Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Vereinsregistereintrag

1. Der Verein führt den Namen Sportverein 1926 Südkirchen e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüdinghausen unter der Nr. 318 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Nordkirchen, Ortsteil Südkirchen, im Kreis Coesfeld.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugend- und Altenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendarbeit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine außerordentlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Vereine SV Südkirchen, FC Nordkirchen und SC Capelle bedienen sich zur Verwirklichung ihrer Zwecke, hier Jugendfußball aller Altersklassen, als Hilfsperson der Jugendspielgemeinschaft Nordkirchen- Südkirchen-Capelle, kurz JSG NordSüdCap in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Durch den Überlassungsvertrag obliegt den Stammvereinen die Aufsicht über die Hilfsperson. Die weisungsgemäße Verwendung der zugewandten Mittel wird geprüft und sichergestellt.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderheilstätte Nordkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Vereinsstruktur

1. Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:

a. Fußballabteilung

b. Hallen- und Breitensportabteilung

2. Die beiden Abteilungen des Vereins verwalten sich in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend selbst. Weitere Einzelheiten regeln die Geschäfts- und Finanzordnungen der Abteilungen.

3. Innerhalb der Abteilungen besteht die Möglichkeit, Jugendabteilungen und Jugendvorstände einzurichten. Weitere Einzelheiten regeln die Geschäfts- und Finanzordnungen der Abteilungen.

4. Die Abteilungen können nur unmittelbar am Geschäftsverkehr teilnehmen, soweit es die sportfachliche Zuständigkeit ihres Bereiches betrifft. Darüber hinaus gehende Angelegenheiten sind Aufgaben des Präsidiums.

5. Alle sportlichen und sonstigen Veranstaltungen der Abteilungen sind den Abteilungsvorständen und dem Präsidium mitzuteilen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich ihren Beitritt erklärt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Über die Aufnahme entscheiden die Abteilungsvorstände. Weitere Einzelheiten hierzu regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.

3. Aktive Sportlerinnen und Sportler des Vereins müssen ordentliche Mitglieder sein.

4. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht an Dritte übertragen werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens bis zum 30.11. eines Jahres bei dem entsprechendem Abteilungsvorstand oder dem Präsidium des Vereins eingehen.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den zuständigen Abteilungsvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

– nach erfolgter Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt hat

– das Ansehen des Vereins schwer schädigt

– grob gegen Zwecke und Interessen des Vereins verstößt.

§ 6 Mitglieder

Der Verein besteht aus

– ordentlichen Mitgliedern

– jugendlichen Mitgliedern

– Ehrenmitgliedern

§ 7 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie können in der Mitgliederversammlung wählen und gewählt werden.

Es kann zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden werden.

§ 8 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sondern wählen den Jugendvorstand ihrer Abteilung.

§ 9 Ehrenmitglieder

Personen, die sich in ganz besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Präsidiums ausschließlich durch die Mitgliederversammlung, wenn Zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 10 Beiträge

1. Grundsätzlich hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu zahlen, der nur von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden kann. Die Verteilung dieser Einnahmen auf die einzelnen Abteilungen erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Mitgliederbestandslisten der zahlenden Mitglieder. Ein bestimmter Anteil hiervon fließt dem Gesamtverein zu.

2. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.

3. Über Beitragsfreistellungen entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand.

§ 11 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. das Präsidium

c. der Verwaltungsrat

d. die Abteilungsvorstände

e. der Ehrenrat  

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Jahr statt und muss bis zum 30.04. eines Jahres durchgeführt werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

– Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer

– Entlastung des Präsidiums

– Satzungsänderungen

– Festlegung der Mitgliedsbeiträge

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Sonstige Angelegenheiten von weit reichender Bedeutung

– Abberufung des Präsidiums

– Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium. Sie muss mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin durch Aushang an den Sportstätten bekannt gegeben und danach unmittelbar durch mindestens eine Pressenotiz in den RuhrNachrichten veröffentlicht werden. Gleichzeitig mit der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung bekannt zu geben.

2. Die Tagesordnung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

– Bericht des Präsidiums und der Abteilungen

– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer zum Stichtag 31.12.

– Entlastung des Präsidiums

– Wahlen des Präsidiums

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Anträge zu Satzungsänderungen sind mit der Einladung im Wortlaut bekannt zu geben.

3. Anträge an die Mitgliederversammlung können die einzelnen Organe sowie jedes ordentliche Mitglied stellen. Diese sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich mit Begründung einzureichen.

§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins bzw. sein Vertreter. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums und bei der Wahl des Präsidenten wird der Vorsitz von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geführt.

3. Dringlichkeitsanträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich offen durchgeführt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 5 anwesende Mitglieder dieses wünschen.

5. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied des Vereins darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn sie

– das Präsidium beschließt oder

– von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern schriftlich beantragt wird.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus

– dem Präsidenten

– dem Vizepräsidenten

– dem Finanzleiter

– dem Geschäftsführer

Für den Finanzleiter und den Geschäftsführer können ebenfalls Stellvertreter gewählt werden.

2. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Einberufung der Mitgliederversammlung

– Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

– Führung des Gesamtvereins

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Präsidiumsmitglieder – darunter der Präsident oder sein Stellvertreter – vertreten.

4. Das Präsidium wird grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahlen sind zulässig. Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Abteilungsvorstandes sein.

5. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann das Präsidium von der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit vorzeitig abberufen werden.

6. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus, so kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für die verbleibende Zeit eine Ersatzwahl oder durch den Verwaltungsrat eine kommissarische Neubesetzung vorgenommen werden, sofern nicht von vornherein ein Stellvertreter gewählt wurde.

§ 16 Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus

– dem Präsidium

– den Abteilungsvorständen gemäß § 17 Abs. 2.

Im Falle einer Abwesenheit oder Verhinderung können jeweilige Stellvertreter den Verwaltungsrat ergänzen.

2. Aufgaben des Verwaltungsrates sind unter anderem

– Verabschiedung der Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins

– Regelung von grundsätzlichen Angelegenheiten des Gesamtvereins und seiner Abteilungen.

3. Der Verwaltungsrat tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Verwaltungsratsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Werden Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung gefasst, so ist darüber ein Protokoll anzufertigen.

§ 17 Abteilungsvorstände

1. Jede Abteilung des Vereins hat einen Abteilungsvorstand, der von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung in einer Abteilungsversammlung gewählt wird. Die Abteilungsversammlung kann gemeinsam mit der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Wahlperiode des Abteilungsvorstandes beträgt grundsätzlich 2 Jahre.

2. Der Abteilungsvorstand besteht aus

– dem Abteilungsleiter

– dem Abteilungsgeschäftsführer

– dem Abteilungsfinanzleiter

– dem Jugendleiter.

Für alle Positionen können auf der Abteilungsversammlung Stellvertreter gewählt werden, die zum Abteilungsvorstand gehören.

4. Zum erweiterten Abteilungsvorstand gehören verschiedene Obleute / Fachwarte / sportliche Leiter, die von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung in einer Abteilungsversammlung gewählt werden können.

5. Jede Abteilung des Vereins kann einen Jugendvorstand haben. Der Jugendvorstand kann aus

– dem Jugendleiter

– dem Stellvertreter

– dem Geschäftsführer

– dem Finanzleiter

bestehen. Der Jugendvorstand wird von den Mitgliedern der Jugendabteilungsversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter, Jugendtrainer und -betreuer.

6. Die Abteilungsleiter sind „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB.

7. Einzelheiten zur Geschäftsführung der Abteilungen können in eigenen Geschäfts- und Finanzordnungen festgelegt werden, die vom Präsidium zu genehmigen sind.

§ 18 Ehrenrat

1. Der Verein kann in seiner Mitgliederversammlung einen Ehrenrat wählen, der aus fünf Personen besteht, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören. Sie dürfen daneben kein weiteres Amt innerhalb des Vereins ausüben. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

2. Der Ehrenrat kann von allen Mitgliedern des Vereins als Vermittlungs- und Schlichtungsstelle angerufen werden.

§ 19 Kassenprüfer

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht gleichzeitig dem Präsidium oder einem Abteilungsvorstand angehören dürfen. Gegenstand der Prüfung sind die Gesamtkasse des Vereins sowie die Abteilungskassen. Die Prüfung erfolgt in sachlicher und rechnerischer Hinsicht und bezieht sich auf den Stichtag 31.12. eines jeden Jahres. Sie umfasst u. a. auch die Prüfung von Rücklagen und Verbindlichkeiten sowie die Steuererklärungen des Vereins.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Finanzleiters und der übrigen Mitglieder des Präsidiums. Die geprüften Belege können mit Prüfvermerken versehen werden.

3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr gewählt; nur zwei von ihnen dürfen für das nächste Geschäftsjahr wiedergewählt werden.

§ 20 Schadenshaftung

1. Der SV Südkirchen, seine Organe und seine Beauftragten haften gegenüber den Mitgliedern für Schäden in ihrem Wirkungsbereich nur im Rahmen einer bestehenden Sportunfall- oder Haftpflichtversicherung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

2. Der Verein haftet nicht für privates Eigentum, das in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommt oder beschädigt wird.

§ 21 Datenschutz

1. Der Schutz der Privatsphäre ist dem Verein sehr wichtig. Der Verein erhebt und speichert personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins, von Interessenten, Teilnehmern an Sportveranstaltungen oder sonstigen Partnern zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins. Der Verein hat dabei stets die jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen zu beachten, dazu gehört insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

2. Zur Verarbeitung der Daten gehört auch die im Rahmen des Sportbetriebs oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderliche Weitergabe von Daten an Sportverbänden, anderen Vereinen im Rahmen von Spiel- und/oder Startgemeinschaften sowie an Behörden.

3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften der DSGVO beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte
 – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
 – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
 – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
 – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
 – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
 – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
 – das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

5. Weitere Einzelheiten zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenverwendung können in einer Datenschutzordnung festgelegt werden. Die Datenschutzordnung wird durch den Verwaltungsrat beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 22 Vereinsfarben und Vereinslogo

1. Die Farben des Vereins sind blau und weiß.

2. Das von allen Abteilungen des Vereins zu benutzende Logo sieht wie folgt aus:

SV Südkirchen-Logo

§ 23 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 24 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der jedes Mitglied schriftlich einzuladen ist, beschlossen werden.

2. Ein Auflösungsbeschluss wird nur bei Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.

§ 24 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt nach Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 21 März 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

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